Die Satzung der Stiftung Stipendium Gerlacianum
Präambel
Am 22. Januar 1600 errichtete Sibrandus Gerlachius in Emden ein Testament, in dem er seinen Landbesitz als Grundstock einer Stiftung zur Unterstützung von Studenten widmete. Seit dieser Zeit werden in Ausführung des Testamentes die Erträge des Stiftungsvermögens als Unterhaltsbeihilfe an Studenten vergeben. Damit die Unterstützung hilfsbedürftiger Studenten unter den geänderten Rechtsverhältnissen auch künftig gewährleistet werden kann, wird die Satzung wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Stipendium Gerlacianum".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Emden/Ostfriesland.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Studierenden, die wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne von § 53 Nr. 2 AO sind.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Stipendien als Beihilfe zum Studienunterhalt verwirklicht.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke durch Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne von §53 AO. Dabei ist das Stiftungsvermögen zu einem dem Satzungszweck entsprechenden oder möglichst ähnliche Zweck zu verwenden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus den Grundstücken in Wirdum, Grundbuch von Wirdum Band 15 Blatt 261 und Band 14 Blatt 217 - Erbbaugrundstücke (30) - zur Größe von insgesamt 40.524 qm und in Visquard, Grundbuch von Wirdum Band 14 Blatt 217, Flur 12, Flurstück 33 mit 17.634 qm und Flurstück 34 mit 21.590 qm.
- Zustiftungen sind zulässig.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- die Deputiertenversammlung,
- die Curatoren.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und für den Zeitaufwand der Curatoren kann die Deputiertenversammlung eine in ihrer Höhe ebenfalls angemessene Pauschale beschließen.
§8 Deputiertenversammlung
- Die Deputiertenversammlung besteht aus höchstens acht Deputierten, die ihren Wohnsitz möglichst in Ostfriesland haben sollen. Zur Ergänzung der Zahl der Deputierten werden neue Mitglieder von den Deputierten aus den Familien, die zur Stiftung gehören, auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Die Deputiertenversammlung ist zuständig für
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Stipendien,
- die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des ersten Curators und die Zustimmung bei wesentlichen Rechtsgeschäften,
- die Nachwahl von Deputierten,
- die Wahl des ersten und zweiten Curators sowie
- die Genehmigung der Jahresrechnung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Deputiertenversammlung beschlussfähig, wenn der erste Curator - bei seiner Abwesenheit der zweite Curator - und mindestens drei weitere Deputierte zur Sitzung anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Curators - bei seiner Abwesenheit die Stimme des zweiten Curators - den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Deputierten unterschrieben wird. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut festzuhalten.
- Der erste Curator hat die Deputierten mindestens einmal im Jahr für eine Sitzung der Deputiertenversammlung in Ostfriesland rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 9 Die Curatoren
- Der erste und zweite Curator werden von der Deputiertenversammlung aus ihrer Mitte auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Der erste Curator führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und den überlieferten Grundsätzen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt allein. Im Verhinderungsfalle wird er von dem zweiten Curator vertreten.
- Der erste Curator führt und ergänzt kontinuierlich das "Verzeichnis der Berechtigten" (zwei Exemplare), in dem die zur Stiftung gehörenden Familien aufgeführt sind.
§ 10 Rücktritt und Abberufung
- Die Deputierten/Curatoren können von ihrem Amt jeweils zum kommenden Sitzungstermin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Curator, dieser durch Erklärung gegenüber dem zweiten Curator, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von ihrem Amt zurücktreten. Der Rücktritt zu einem früheren Zeitpunkt ist mit Zustimmung der Mehrheit der Deputierten möglich.
- Die Deputierten/Curatoren scheiden mit Vollendung des 70. Lebensjahres aus ihrem Amt aus.
- Ein Deputierter/Curator kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit aller Mitglieder der Deputiertenversammlung vorzeitig abberufen werden. Das betreffende Organmitglied ist vorher zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig ist.
§ 11 Satzungsänderung
- Die Deputiertenversammlung kann mit der Mehrheit der Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
- Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann die Deputiertenversammlung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Diese Zusammenlegung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder der Deputiertenversammlung. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen und wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht entsprechend dem Stiftungsrecht, das für Ostfriesland gilt.
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Präambel
Am 22. Januar 1600 errichtete Sibrandus Gerlachius in Emden ein Testament, in dem er seinen Landbesitz als Grundstock einer Stiftung zur Unterstützung von Studenten widmete. Seit dieser Zeit werden in Ausführung des Testamentes die Erträge des Stiftungsvermögens als Unterhaltsbeihilfe an Studenten vergeben. Damit die Unterstützung hilfsbedürftiger Studenten unter den geänderten Rechtsverhältnissen auch künftig gewährleistet werden kann, wird die Satzung wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Stipendium Gerlacianum".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Emden/Ostfriesland.
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Studierenden, die wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne von § 53 Nr. 2 AO sind.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Stipendien als Beihilfe zum Studienunterhalt verwirklicht.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für mildtätige Zwecke durch Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne von §53 AO. Dabei ist das Stiftungsvermögen zu einem dem Satzungszweck entsprechenden oder möglichst ähnliche Zweck zu verwenden.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht aus den Grundstücken in Wirdum, Grundbuch von Wirdum Band 15 Blatt 261 und Band 14 Blatt 217 - Erbbaugrundstücke (30) - zur Größe von insgesamt 40.524 qm und in Visquard, Grundbuch von Wirdum Band 14 Blatt 217, Flur 12, Flurstück 33 mit 17.634 qm und Flurstück 34 mit 21.590 qm.
- Zustiftungen sind zulässig.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- die Deputiertenversammlung,
- die Curatoren.
- Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und für den Zeitaufwand der Curatoren kann die Deputiertenversammlung eine in ihrer Höhe ebenfalls angemessene Pauschale beschließen.
§8 Deputiertenversammlung
- Die Deputiertenversammlung besteht aus höchstens acht Deputierten, die ihren Wohnsitz möglichst in Ostfriesland haben sollen. Zur Ergänzung der Zahl der Deputierten werden neue Mitglieder von den Deputierten aus den Familien, die zur Stiftung gehören, auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Die Deputiertenversammlung ist zuständig für
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Stipendien,
- die Beaufsichtigung der Geschäftsführung des ersten Curators und die Zustimmung bei wesentlichen Rechtsgeschäften,
- die Nachwahl von Deputierten,
- die Wahl des ersten und zweiten Curators sowie
- die Genehmigung der Jahresrechnung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Deputiertenversammlung beschlussfähig, wenn der erste Curator - bei seiner Abwesenheit der zweite Curator - und mindestens drei weitere Deputierte zur Sitzung anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Curators - bei seiner Abwesenheit die Stimme des zweiten Curators - den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Deputierten unterschrieben wird. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut festzuhalten.
- Der erste Curator hat die Deputierten mindestens einmal im Jahr für eine Sitzung der Deputiertenversammlung in Ostfriesland rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 9 Die Curatoren
- Der erste und zweite Curator werden von der Deputiertenversammlung aus ihrer Mitte auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Der erste Curator führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und den überlieferten Grundsätzen und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt allein. Im Verhinderungsfalle wird er von dem zweiten Curator vertreten.
- Der erste Curator führt und ergänzt kontinuierlich das "Verzeichnis der Berechtigten" (zwei Exemplare), in dem die zur Stiftung gehörenden Familien aufgeführt sind.
§ 10 Rücktritt und Abberufung
- Die Deputierten/Curatoren können von ihrem Amt jeweils zum kommenden Sitzungstermin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Curator, dieser durch Erklärung gegenüber dem zweiten Curator, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von ihrem Amt zurücktreten. Der Rücktritt zu einem früheren Zeitpunkt ist mit Zustimmung der Mehrheit der Deputierten möglich.
- Die Deputierten/Curatoren scheiden mit Vollendung des 70. Lebensjahres aus ihrem Amt aus.
- Ein Deputierter/Curator kann aus wichtigem Grund mit der Mehrheit aller Mitglieder der Deputiertenversammlung vorzeitig abberufen werden. Das betreffende Organmitglied ist vorher zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig ist.
§ 11 Satzungsänderung
- Die Deputiertenversammlung kann mit der Mehrheit der Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
- Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
- Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann die Deputiertenversammlung die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Diese Zusammenlegung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder der Deputiertenversammlung. Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen und wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht entsprechend dem Stiftungsrecht, das für Ostfriesland gilt.